Satzung
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Kompetenzkreis Internet

10. Januar 1997



  1. Name - Sitz - Geschäftsjahr
    a) Der Verein führt den Namen Kompetenzkreis Internet (KKI)
    b) Sein Sitz ist Göttingen.
    c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    d) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird dann den Namen Kompetenzkreis Internet e.V. führen.

  2. Ziele
    a)Der Verein dient der Vermittlung und Verbreitung des Wissens über die Funktionsweise, Einsatzmöglichkeiten und Risiken des Internet. Die Schwerpunkte der Vereinsarbeit sind dabei:
    I.Unentgeltliche Beratung von Institutionen aller Art über Sinn und Zweck der Internetnutzung.
    II.Förderung der Nutzung des Internet in Bildungseinrichtungen.
    III.Unentgeltliche Vermittlung von kompetenten Partnern an Institutionen aller Art, die mit dem Internet arbeiten wollen.
    IV.Förderung der Forschung im Bereich der Funktionsweise, Einsatzmöglichkeiten und Risiken des Internet und seiner Nutzung.
    b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    c) Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
    d) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
    e) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Mitgliedschaft - Aufnahme von Mitgliedern
    a) Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft: Aktives Mitglied, Passives Mitglied, Fördermitglied.
    b) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat beim Vorstand einen schriftlichen Antrag einzureichen.
    c) Aktives Mitglied wird, wer sich in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit engagieren und den Verein nach außen im Sinne des Absatzes 2a der Satzung repräsentieren will. Aktive Mitglieder sind voll stimmberechtigt.
    d) Passives Mitglied wird, wer die Ziele des Vereins mitbestimmen will, jedoch nicht in ehrenamtlicher Arbeit den Verein unterstützen kann oder will. Passive Mitglieder sind voll stimmberechtigt.
    e) Fördermitglied wird, wer durch materielle Unterstützung die Arbeit des Vereins fördert. Die Förderung kann in den Publikationen des Vereins und in seiner Öffentlichkeitsarbeit besonders hervorgehoben werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
    f) Bei Bewerbern unter 18 Jahren hat der gesetzliche Vertreter den Antrag mit zu unterschreiben.
    g) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber schriftlich Einspruch einlegen. Es entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    h) Den Beschluß über den Aufnahmeantrag hat der Vorstand dem Bewerber - eventuell seinem gesetzlichen Vertreter - schriftlich mitzuteilen.
    i) Jedem Mitglied wird eine Abschrift der Satzung und ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.

  4. Beiträge der Mitglieder
    a) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Zudem haben sie bei ihrem Beitritt die Zahlung einer Aufnahmegebühr zu leisten.
    b) Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Grundsätzlich sind Beiträge im voraus fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 6 Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Passive Mitglieder zahlen einen höheren Beitrag als aktive Mitglieder. Fördermitglieder bestimmen die Höhe Ihres Beitrages selbst, der jedoch höher als der Beitrag eines passiven Mitgliedes sein sollte.
    c) Mitgliedern, die kein eigenes Einkommen haben oder deren Wirtschaftslage nicht günstig ist, kann der Vorstand auf deren begründeten Antrag die Beiträge ermäßigen oder stunden.

  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    a) Die Mitgliedschaft erlischt
    I. durch den Tod des Mitglieds.
    II. durch freiwilligen Austritt. Er ist nur zum 31.12 oder 30.6 eines Jahres zulässig und muß durch schriftliche Anzeige an den Vorstand spätestens sechs Wochen vor dieser Frist erklärt werden.
    III. durch Ausschluß. Er kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen,
    A) wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über drei Monate in Rückstand und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist,
    B) wenn das Mitglied den Verein schädigt oder den Zielen des Vereins zuwiderhandelt.
    Bei einem Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied, dessen Ausschluß der Vorstand gemäß vorstehender Ziffer (III.) beschlossen hat, kann gegen den Beschluß innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen und die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluß rückgängig machen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
    IV. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche dieses Mitgliedes an den Verein auf. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge an den Verein bleibt bestehen.

  6. Organe des Vereins
    a) Die Organe des Vereins sind:
    I. der Vorstand,
    II. die Mitgliederversammlung,
    III. der wissenschaftliche Beirat.

  7. Der Vorstand
    a) Den Vorstand bilden 7 Mitglieder:
    der 1. Vorsitzende,
    der 2. Vorsitzende,
    der Schatzmeister,
    der Schriftführer,
    der Pressereferent,
    ein Vertreter des wissenschaftlichen Beirates,
    ein Beisitzer.
    b) Der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein von diesen schriftlich beauftragtes anderes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich gemäß des Paragraphen 26 BGB.
    c) Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahresversammlung durch geheime Wahl auf ein Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Sofern sich kein Widerspruch erhebt, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
    d) Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    e) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Restvorstand binnen 4 Wochen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger benennen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muß ein Nachfolger gewählt werden.
    f) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
    g) Die Amtszeit des Vorstandes entspricht dem Geschäftsjahr.
    h) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden rechtzeitig einberufen. Sie finden statt:
    I. auf Initiative des 1. Vorsitzenden oder
    II. auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Pro Geschäftsjahr muß mindestens eine Vorstandssitzung stattfinden. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
    i) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
    j) Die Kassenführung wird von zwei Rechnungsprüfern, die von der Jahresversammlung auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden, geprüft. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Prüfung muß mindestens einmal vor Schluß des Geschäftsjahres erfolgen, die Rechnungsprüfer müssen drüber in der Jahresversammlung berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
    k) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Vorstandsmitglied aufgrund eines konstruktiven Mißtrauensvotums abwählen. Dabei ist gleichzeitig ein Nachfolger zu wählen. Der Antrag auf ein konstruktives Mißtrauensvotum muß durch den Vorstand oder mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder (bei weniger als einhundert Mitgliedern durch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder) schriftlich spätestens 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

  8. Die Mitgliederversammlung
    a) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
    b) In jedem Geschäftsjahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
    c) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht zu den Befugnissen des Vorstandes gehören. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Die schriftliche Einladung muß unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern übersandt werden.
    d) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
    I. Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
    II. Bericht der Rechnungsprüfer
    III. Entlastung des Vorstandes
    IV. Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer gemäß der Satzung
    V. Behandlung von Anträgen
    e) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein besonderer Anlaß dies erfordert oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen. Die Versammlung muß innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.
    f) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
    g) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, bei geheimer Abstimmung das Los. Das Stimmrecht ist übertragbar.
    h) Über jede Mitgliederversammlung sowie deren Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Es muß über die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse Auskunft geben sowie die Ergebnisse der Wahlen beinhalten. Insbesondere muß es die Verteilung der Stimmen enthalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Verlangen zugänglich zu machen. Das Protokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
    i) Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen, wenn sie sich nicht aus der Diskussion zur Tagesordnung ergeben, dem Vorstand mindestens 24 Stunden vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.

  9. Der wissenschaftliche Beirat
    a) Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern des Vereins zusammen. Seine Zusammensetzung wird in der Mitgliederversammlung bestimmt.
    b) Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats umfassen
    I. die Formulierung wissenschaftlicher Zielsetzungen in bezug auf die Arbeit des Vereins im Sinne des Absatzes 2a der Satzung,
    II. die wissenschaftliche Aufarbeitung der Ergebnisse aus Projekten des Vereins,
    III. die Aufrechterhaltung der engen Zusammenarbeit von Verein und Universität sowie anderen Forschungseinrichtungen.
    c) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats teilzunehmen.
    d) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Beirat nach außen vertritt.
    e) Der Sprecher berichtet auf den Mitgliederversammlungen über die Aktivitäten des wissenschaftlichen Beirats.
    f) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend für den wissenschaftlichen Beirat.


  10. Satzungsänderungen
    a) Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    b) Der wesentliche Inhalt des Antrages muß den Mitgliedern mit der schriftlichen Einladung bekanntgegeben werden.
    c) Antragsberechtigt sind nur der Vorstand oder 10 stimmberechtigte Mitglieder.

  11. Auflösung des Vereins
    a) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ist diese Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
    b) Die Liquidation des Vereins obliegt drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Göttinger Tafel e.V., Jakobikirchhof 1, 37073 Göttingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
    c) Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein durch Entziehung der Rechtsfähigkeit oder andere obrigkeitliche Anordnungen aufgelöst werden sollte.
Göttingen, 12. Juli 1996 beschlossen
geändert: 10. Januar 1997