Satzung

Die aktuelle Satzung des Kompetenzkreis Internet e.V. steht Ihnen auch als PDF-Dokument zur Verfügung.

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Inhaltsverzeichnis

§1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kompetenzkreis Internet (KKI)
  2. Sein Sitz ist Göttingen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Kompetenzkreis Internet e.V..

§2 Ziele

  1. Der Verein dient der Vermittlung und Verbreitung des Wissens über die Funktionsweise, Einsatzmöglichkeiten und Risiken des Internet. Die Schwerpunkte der Vereinsarbeit sind dabei:
    1. Unentgeltliche Beratung von Institutionen aller Art über Sinn und Zweck der Internetnutzung.
    2. Förderung der Nutzung des Internet in Bildungseinrichtungen.
    3. Unentgeltliche Vermittlung von kompetenten Partnern an Institutionen aller Art, die mit dem Internet arbeiten wollen.
    4. Förderung der Forschung im Bereich der Funktionsweise, Einsatzmöglichkeiten und Risiken des Internet und seiner Nutzung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft - Aufnahme von Mitgliedern

  1. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft: Aktives Mitglied, Passives Mitglied, Fördermitglied.
  2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat beim Vorstand einen schriftlichen Antrag einzureichen.
  3. Aktives Mitglied wird, wer sich in der ehrenamtlichen Vereinsarbeit engagieren und den Verein nach außen im Sinne des Absatzes 2a der Satzung repräsentieren will. Aktive Mitglieder sind voll stimmberechtigt.
  4. Passives Mitglied wird, wer die Ziele des Vereins mitbestimmen will, jedoch nicht in ehrenamtlicher Arbeit den Verein unterstützen kann oder will. Passive Mitglieder sind voll stimmberechtigt.
  5. Fördermitglied wird, wer durch materielle Unterstützung die Arbeit des Vereins fördert. Die Förderung kann in den Publikationen des Vereins und in seiner Öffentlichkeitsarbeit besonders hervorgehoben werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  6. Bei Bewerbern unter 18 Jahren hat der gesetzliche Vertreter den Antrag mit zu unterschreiben.
  7. Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber schriftlich Einspruch einlegen. Es entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Den Beschluss über den Aufnahmeantrag hat der Vorstand dem Bewerber - eventuell seinem gesetzlichen Vertreter - schriftlich mitzuteilen.
  9. Jedem Mitglied wird eine Abschrift der Satzung ausgehändigt.

§4 Beiträge der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Zudem haben sie bei ihrem Beitritt die Zahlung einer Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Grundsätzlich sind Beiträge im Voraus fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 6 Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Passive Mitglieder zahlen einen höheren Beitrag als aktive Mitglieder. Fördermitglieder bestimmen die Höhe Ihres Beitrages selbst, der jedoch höher als der Beitrag eines passiven Mitgliedes sein sollte.
  3. Mitgliedern, die kein eigenes Einkommen haben oder deren Wirtschaftslage nicht günstig ist, kann der Vorstand auf deren begründeten Antrag die Beiträge ermäßigen oder stunden.
  4. Der Vorstand kann die Aussetzung der Mitgliedsbeiträge beschließen.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch den Tod des Mitglieds.
    2. durch freiwilligen Austritt. Er ist nur zum 31.12 oder 30.6 eines Jahres zulässig und muss durch schriftliche Anzeige an den Vorstand spätestens sechs Wochen vor dieser Frist erklärt werden.
    3. durch Ausschluss. Er kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen,
      1. wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über drei Monate in Rückstand und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist,
      2. wenn das Mitglied den Verein schädigt oder den Zielen des Vereins zuwiderhandelt.Bei einem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied, dessen Ausschluss der Vorstand gemäß vorstehender Ziffer (III.) beschlossen hat, kann gegen den Beschluss innerhalb von 4 Wochen Einspruch einlegen und die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss rückgängig machen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
    4. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche dieses Mitgliedes an den Verein auf.
    5. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Regelung für das Erlöschen der Mitgliedschaft beschließen.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung,
    3. der wissenschaftliche Beirat.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, mit den Funktionen:
    • 1. Vorsitzender,
    • 2. Vorsitzender,
    • Schatzmeister.

    Zusätzlich können durch die Mitgliederversammlung bis zu vier weitere Vorstände bestellt werden mit den Funktionen

    • Schriftführer,
    • Pressereferent,
    • Beisitzer,
    • Vertreter des wissenschaftlichen Beirates.
  2. Der 1. oder 2. Vorsitzende oder ein von diesen schriftlich beauftragtes anderes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich gemäß § 26 BGB.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahresversammlung durch geheime Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Sofern sich kein Widerspruch erhebt, kann die Wahl durch Zuruf erfolgen.
  4. Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Restvorstand binnen 4 Wochen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger benennen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss ein Nachfolger gewählt werden.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
  8. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden rechtzeitig einberufen. Sie finden statt:
    1. auf Initiative des 1. Vorsitzenden oder
    2. auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Pro Geschäftsjahr muss mindestens eine Vorstandssitzung stattfinden. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  10. Die Kassenführung wird von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden, geprüft. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Prüfung muss mindestens einmal vor Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, die Rechnungsprüfer müssen drüber in der Mitgliederversammlung berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  11. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Vorstandsmitglied aufgrund eines konstruktiven Misstrauensvotums abwählen. Dabei ist gleichzeitig ein Nachfolger zu wählen. Der Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum muss durch den Vorstand oder mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder (bei weniger als einhundert Mitgliedern durch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder) schriftlich spätestens 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von 3 Jahren stattfinden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht zu den Befugnissen des Vorstandes gehören. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Die schriftliche Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern übersandt werden. Diese Schriftform ist auch durch Versendung einer E-Mail eingehalten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Post- oder E-Mail-Anschrift des Mitglieds.
  4. Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
    1. Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes
    2. Bericht der Rechnungsprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer gemäß der Satzung
    5. Behandlung von Anträgen
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein besonderer Anlass dies erfordert oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder sie unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen. Die Versammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  7. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  8. Über jede Mitgliederversammlung sowie deren Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Es muss über die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse Auskunft geben sowie die Ergebnisse der Wahlen beinhalten. Insbesondere muss es die Verteilung der Stimmen enthalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu Protokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
  9. Anträge, die auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen, wenn sie sich nicht aus der Diskussion zur Tagesordnung ergeben, dem Vorstand mindestens 24 Stunden vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorliegen.

§9 Der wissenschaftliche Beirat

  1. Der wissenschaftliche Beirat setzt sich aus Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern des Vereins zusammen. Seine Zusammensetzung kann in der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
  2. Die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats umfassen
    1. die Formulierung wissenschaftlicher Zielsetzungen in Bezug auf die Arbeit des Vereins im Sinne des Absatzes 2a der Satzung,
    2. die wissenschaftliche Aufarbeitung der Ergebnisse aus Projekten des Vereins,
    3. die Aufrechterhaltung der engen Zusammenarbeit von Verein und Universität sowie anderen Forschungseinrichtungen.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats teilzunehmen.
  4. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der den Beirat nach außen vertritt.
  5. Der Sprecher berichtet auf den Mitgliederversammlungen über die Aktivitäten des wissenschaftlichen Beirats.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend für den wissenschaftlichen Beirat.

§10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der wesentliche Inhalt des Antrages muss den Mitgliedern mit der schriftlichen Einladung bekanntgegeben werden.
  3. Antragsberechtigt sind nur der Vorstand oder 10 stimmberechtigte Mitglieder.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung zu ausschließlich diesem Tagesordnungspunkt. Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
  2. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Abwicklung aller Formalitäten.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, im speziellen für die Förderung der Nutzung des Internet in Bildungseinrichtungen im Landkreis Göttingen.
  4. Die Vermögensverwendung in diesem Sinn bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

Göttingen, 12. Juli 1996 beschlossen

geändert: 10. Januar 1997
geändert: 21. Oktober 2011
geändert: 20. Juli 2012